Brandverhütung und -bekämpfung
Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gebiet des Markt Frammersbach


Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch den Markt Frammersbach ab dem 13.06.2023 bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer - auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen - im Gesamtgebiet des Markt Frammersbach ausgesprochen werden.


Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken sowie für das Betreiben von Grills. Ausgenommen hiervon sind Gas- oder Elektrogrills, insofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist. Weiterhin ausgenommen ist das Grillen innerorts (auch mit Holzkohlegrill) auf befestigten Flächen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Bewuchs sich durch Funkenflug o. Ä. entzünden kann.

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. allerhöchste Brandgefahr.

Der Markt Frammersbach sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen.

Wir fordern die Bevölkerung in eigenem Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.

Die Aufhebung dieses Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, über die Presse bekannt gegeben.


Um Verständnis wird gebeten.

Markt Frammersbach, 12.06.2023

i.V. gez.
Norbert Meidhof
3. Bürgermeister