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Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gebiet des Markt Frammersbach
Bekanntmachung
Brandverhütung und -bekämpfung
Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gebiet des Markt Frammersbach
Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch den Markt Frammersbach ab dem 22.06.2022 bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen – im Gesamtgebiet des Markt Frammersbach ausgesprochen werden.
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